Ziel

Das Ziel der Vollzeitausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik ist die Prüfung zum/zur „staatlich anerkannten Erzieher/Erzieherin“. Die Ausbildung vermittelt eine umfassende sozialpädagogische Handlungskompetenz, die zu selbständigem, reflektiertem und konzeptionellem Handeln in sozialpädagogischen Arbeitsfeldern befähigt.

Aufnahmebedingungen

Zur Aufnahme an die Fachschule Sozialpädagogik müssen folgende Aufnahmebedingungen erfüllt sein: Aufnahmebedingungen

 

Tätigkeiten der Auszubildenden

Erzieherinnen und Erzieher führen als pädagogische Fachkräfte die Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit im Rahmen des Gesamtkonzeptes einer Einrichtung eigenverantwortlich aus. Erzieherinnen und Erzieher können in unterschiedlichen Arbeitsfeldern tätig werden:

  • Kindertageseinrichtungen
  • Hort und betreute Grundschule
  • Offene Kinder- und Jugendarbeit
  • Stationäre und ambulante Einrichtungen der Jugendhilfe
  • Stationäre und ambulante Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit besonderen Bedürfnissen
  • Einrichtungen der Gesundheitsförderung
  • Schulen und Schulsozialarbeit
  • Verwaltung und Behörden

Es handelt sich regulär um eine 3-jährige Vollzeitausbildung. Wenn Sie bereits Sozialpädagogische Assistentin oder Sozialpädagogischer Assistent sind, absolvieren Sie die Ausbildung in einem zweijährigen Bildungsgang. Im Laufe der Ausbildung werden drei verschiedene Praktika im Umfang von jeweils ca. 10 Wochen in verschiedenen Arbeitsfeldern mit verschiedenen Zielgruppen absolviert, die schulisch begleitet und in die Unterrichtsprozesse integriert sind. Die Praxisstätten und die Fachschule arbeiten dabei eng zusammen.

Hinweise zur Förderung der Ausbildung zur Erzieherin/ zum Erzieher. 

Die Ausbildung kann grundsätzlich durch Schüler- oder Studenten-BAFöG (BAFöG §13) gefördert werden, sofern die persönlichen Voraussetzungen dazu vorliegen. Eine weitere Möglichkeit während der Ausbildung finanziell unterstützt zu werden, ist das Aufstiegs-BAföG, das bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein beantragt werden kann.  Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) ist ein altersunabhängiges
Förderangebot. Sie erhalten einkommensunabhängig einen Beitrag zum Lebensunterhalt, der rückzahlungsfrei ist. 

Hier erhalten Sie genaue Informationen und die Antragsunterlagen: 

https://www.ib-sh.de/produkt/aufstiegs-bafoeg-aufstiegsfortbildungsfoerderung/

 

Johanna Schmok
Abteilungsleitung

johanna.schmok@kreis-ploen.de

Unterrichtsstruktur

Die Erzieher/innen-Ausbildung erfolgt in einem fachrichtungsübergreifenden, einem fachrichtungsbezogenen und einem Wahlpflicht-Bereich: 

Im fachrichtungsübergreifenden Bereich werden folgende Fächer unterrichtet:

  • Deutsch/Kommunikation
  • Naturwissenschaft und Technik
  • Wirtschaft/Politik 

Im fachrichtungsbezogenen Bereich werden folgende Lernfelder unterrichtet: 

  • Lernfeld 1: Berufliche Identität und professionelle Perspektiven weiterentwickeln Lernfeld 2: Pädagogische Beziehungen gestalten und mit Gruppen pädagogisch arbeiten
  • Lernfeld 3: Lebenswelten und Diversität wahrnehmen, verstehen und Inklusion fördern
  • Lernfeld 4: Sozialpädagogische Bildungsarbeit in den Bildungsbereichen professionell gestalten
  •  Lernfeld 5: Erziehungs- und Bildungspartnerschaften mit Eltern und Bezugspersonen gestalten sowie Übergänge unterstützen
  • Lernfeld 6: Institution und Team entwickeln sowie in Netzwerken kooperieren 

Im Wahlpflichtbereich gibt es längerfristige Kurse zur individuellen Spezialisierung, für die teilweise ein zusätzliches Zertifikat ausgegeben wird sowie an ein breites Angebot an Vertiefungen, vorwiegend im musisch-kreativen Bereich. Die Kurse werden jährlich gewählt.

Der Unterricht findet grundsätzlich während der üblichen Schulwochen des Landes Schleswig-Holstein wie folgt statt: An fünf Tagen pro Woche als Präsenzunterricht von 07:50 Uhr bis 14:35 Uhr in der Schule (in Ausnahmefällen bis 15:20 Uhr).

Informationen zum Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik (PiA)

Eine relativ junge Ausbildungsvariante an unserer Schule ist seit dem Schuljahr 2023/2024 die Praxisintegrierte Ausbildung (PiA). Interessierte schließen einen Vertrag mit einem Träger und erhalten für die Ausbildungszeit eine Vergütung. Wir schließen als Schule eine Kooperationsvereinbarung mit dem Träger der sozialpädagogischen Einrichtung und übernehmen Ihre schulische Ausbildung. Die Voraussetzungen für die Ausbildung sind die gleichen wie für die „normale“ schulische Ausbildung (verlinken)

Die zukünftigen Schüler bzw. Schülerinnen erhalten im Rahmen von PIA von einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe § 2 SGB VIII ein Entgelt gemäß dem Tarifvertrag für Auszubildende des Öffentlichen Dienstes (TVAöD Pflege).

Fragen zur Ausbildung richten Sie bitte an

Johanna.Schmok@kreis-ploen.de – Tel.: 04342 7156-0 (schulischer Teil)

Baerbel.Staudler@kreis-ploen.de – Tel.: 04522 / 743 222 (Förderung und Ausbildung beim Träger)

Die Bewerbung für den schulischen Teil ist in Papierform an die Schule zu richten. Das ausgedruckte Bewerbungsformular ist ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit allen weiteren geforderten Unterlagen in einfacher Kopie einzureichen an die

Fachschule für Sozialpädagogik
Kührener Straße 83
24211 Preetz

·                     Woher wissen Interessierte, ab wann sie sich bewerben dürfen?
Menschen, die sich für die Ausbildung interessieren, erfahren von den freien Stellen und Bewerbungszeitpunkten durch die Ausschreibungen der Träger, die Ausbildungsplätze vergeben wollen. Die Schule verfügt zusätzlich über eine Liste der suchenden Träger, die auf Anfrage herausgegeben werden kann

·                     Wie werden die Auszubildenden bezahlt? Urlaubsansprüche?
Das Entgelt orientiert sich an der jeweils gültigen Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Schülerinnen und Schüler in der praxisorientieren Ausbildung nach TVAöD – Besonderer Teil Pflege.
Daran angelehnt (Stand 2020) wird folgende Ausbildungsvergütung vorgeschlagen:

             Ausbildungsjahr: 1.140,69 €

             Ausbildungsjahr: 1.202,07 €

             Ausbildungsjahr: 1.303,38 €
(Ausbildungsvergütung plus die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung)

Auch die Urlaubsregelungen werden analog gehandhabt. Ein Urlaub kann nur innerhalb der unterrichtsfreien Zeit genommen werden kann; auch die Praxisphasen, die durch Lehrkräfte begleitet werden und zur Notengebung führen sollen, gelten in diesem Zusammenhang als Unterricht bzw. schulische Veranstaltung!

·                     Ist die Ausbildungszeit über drei Jahre verpflichtend?
Für die PiA-Form der Fachschulausbildung: Ja.

·                     Fragen zum Personal/Bewerbung: Warum wählt die Fachschule nicht zuerst aus? Dann in den Betrieb?
Rechtlich ist ein Bewerbungsverfahren über die Schule nicht möglich, da Arbeitsverträge der Azubis mit den Trägervertretungen abgeschlossen werden und diese mit der Schule einen Kooperationsvertrag mit dem Ziel der Sicherstellung der fachtheoretischen Ausbildung abschließen. Sobald der Schule Bewerbungsunterlagen der ausgewählten Bewerberinnen bzw. Bewerber der vorliegen, wird eine schnelle Antwort des BBZ zugesichert.

                    Was muss ein Bewerber oder eine Bewerberin mitbringen, um Schulplatz zu erhalten?

             Aufnahmevoraussetzungen regelt die FSVO (Landesverordnung über die Fachschule; 20.07.2017; neu ab 07.2021) in § 3:

             Die Zugangsvoraussetzungen sind ein Mittlerer Bildungsabschluss (MSA) und zusätzlich ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine für die Zielsetzung der Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von drei Jahren oder die Fachhochschulreife oder Allgemeine Hochschulreife. „Die Bewerberinnen und Bewerber haben außerdem „ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, welches nicht älter als drei Monate ist. Wird aus dem Führungszeugnis ersichtlich, dass sie für die angestrebte Ausbildung nicht geeignet sind, ist die Aufnahme abzulehnen. Zusätzlich ist eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), im Verlauf des Bildungsganges vorzunehmen.“

             Nachgewiesen werden muss ebenfalls eine Impfdokumentation oder ein ärztliches Zeugnis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ein ärztliches Zeugnis über eine bestehende Immunität gegen Masern oder dass die Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann.

             Bei Schulabschlüssen, die im Ausland erworben wurden, ist ein Gleichwertigkeitsbescheid beim zuständigen Landesministerium S.-H. zu beantragen (zurzeit MBWK). Ebenfalls sind Sprachkompetenzen in Bezug auf die deutsche Sprache mit einem Niveau von Mindestens B2 mit einem Zertifikat nachzuweisen.

 

·                     Können sich „langjährige SPAs“ in die Erzieherinnen-Ausbildung bewerben?
Selbstverständlich, ja.

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